POLICY ERKLÄRT | Wenn es hart auf hart geht: Im Streit um Domains hilft DENICs DISPUTE-Service

POLICY ERKLÄRT | Wenn es hart auf hart geht: Im Streit um Domains hilft DENICs DISPUTE-Service

Sie glauben, ein Recht an einer Domain zu haben – doch registriert hat sie schon jemand anderes? Und dieser Jemand, fürchten Sie, könnte versuchen, die Domain an einen Dritten zu übertragen – bevor Sie selbst zum Zuge kommen? Solchen Ambitionen schiebt DISPUTE verlässlich einen Riegel vor.

Alle .de-Domains werden von DENIC als zentraler Registrierungsstelle nach dem Prioritätsprinzip ("First come, first served") registriert. Allerdings versichern die Domaininhaber bei Vertragsschluss gegenüber DENIC, mit der Registrierung nicht gegen die Rechte Dritter – wie etwa Namens- oder Markenrechte – zu verstoßen.

Trotzdem kommen Streitigkeiten um Domains immer wieder vor – auch wenn ihre Zahl, gemessen an der Gesamtzahl der registrierten .de-Domains, sehr gering ausfällt: Unternehmen oder Hersteller bestimmter Erzeugnisse stellen zum Beispiel fest, dass der Name ihrer Organisation oder von Produkten, die als eingetragene Marke oder wegen ihrer geografischen Herkunft geschützt sind, durch Dritte in Domains genutzt wird – und zwar widerrechtlich, davon sind sie überzeugt. Oder Privatpersonen bemerken, dass unter Domains mit ihrem Namen E-Mails verschickt oder Websites betrieben werden von Personen, deren rechtlichen Anspruch auf diese Domains sie in Zweifel ziehen.

Wie aber können Inhaber von Namens- oder Kennzeichenrechten vorgehen, wenn eine bestimmte Domain nach ihrer Auffassung gegen diese Rechte verstößt? Und kann DENIC ihnen dabei behilflich sein?

Streitgegner ermitteln: Wer hat die Domain registriert?

Es muss nicht immer ein kostspieliges Gerichtsverfahren sein, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Häufig ist auch eine gütliche Einigung mit dem gegenwärtigen Domaininhaber möglich. Außergerichtliche Verfahren zur Streitbeilegung sind in Deutschland seit Langem bewährt und etabliert.

Ganz gleich jedoch, welche weiteren rechtlichen Schritte sie zu unternehmen gedenken: Zuallererst sollten Anspruchsteller den Inhaber der Domain ausfindig machen, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sehen.

Endet die betreffende Domain auf .de, können Anspruchsteller bei DENIC gegen Nachweis ihres berechtigten Interesses eine Auskunft über den Inhaber beantragen, auf den die Domain zum Zeitpunkt der Anfrage eingetragen ist. Hierzu stellt DENIC ein spezielles Auskunftsformular bereit. Darin sind nähere Hinweise zu den Voraussetzungen enthalten, unter denen eine Inhaberauskunft erteilt wird. Diese sind durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.

Stellt sich im Rahmen des Auskunftsverfahrens heraus, dass zwischen dem Anfragenden und dem eingetragenen Domaininhaber Namensübereinstimmung besteht, so verbleibt der Anspruch beim erstregistrierenden Namensträger, in Anwendung der Prioritätsregel "First come, first served" – es sei denn, der gleichnamige, neue Anspruchsteller beruft sich bei Gericht auf stärkere Rechte und klagt diese erfolgreich ein.

Liegt keine Namensgleichheit vor, so kann der Anspruchsteller, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen – oder, wenn dies nicht weiterführt, vor Gericht gehen.

Streitbeilegung ist Sache des Anspruchstellers – DISPUTE kann nur unterstützen

DENIC selbst hält sich aus Domainstreitigkeiten heraus. D. h., eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung und Bewertung von Domains durch DENIC findet nicht statt. Die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen liegt allein beim jeweiligen Domaininhaber.

Erst wenn die Auseinandersetzung um eine Domain endgültig abgeschlossen ist – auf dem Rechtsweg im Regelfall durch ein rechtskräftiges Hauptsache-Urteil gegen den Domaininhaber –, greift DENIC ein.

Eine wertvolle Hilfe bietet DENIC dem Anspruchsteller, der sich durch eine Domain in seinen Rechten verletzt fühlt, jedoch mit dem sogenannten DISPUTE-Eintrag an: Dieser sorgt – begleitend zu einem Rechtsstreit – dafür, dass der registrierte Inhaber die Domain zwar vorerst weiternutzen, nicht aber auf einen Dritten weiterübertragen kann, solange die Auseinandersetzung andauert.

DISPUTE beantragen: Voraussetzungen und Verfahrensablauf

DISPUTE verhindert also, dass ein laufender Rechtsstreit sich unnötig in die Länge zieht oder gar gänzlich neu aufgerollt werden müsste: Dass ein Anspruchsteller plötzlich mit einer neuen Streitpartei konfrontiert ist, weil der ursprüngliche Inhaber durch Übertragen der Domain an einen Dritten versucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen, kann nach der Einrichtung eines DISPUTE nicht mehr passieren.

Allerdings gilt: Gibt DENIC dem DISPUTE-Antrag eines Anspruchstellers statt und versieht die betreffende Domain mit einem DISPUTE-Eintrag, so stellt dies seitens DENIC KEINE rechtliche Vorbewertung zugunsten des Antragstellers oder gar die Anerkennung eines etwaigen Rechtsanspruchs des Antragstellers dar.

Um einen DISPUTE-Eintrag zu erhalten, gelten verschiedene Voraussetzungen, die aus dem von DENIC bereitgestellten Antragsformular hervorgehen.

Ein DISPUTE-Eintrag ist kostenlos und gilt zunächst für ein Jahr ab Bestätigung des Eintrags durch DENIC.

Wird in diesem Zeitraum die strittige Domain durch ihren Inhaber gelöscht, so rückt der Antragsteller automatisch als Domaininhaber nach.

Dauert die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber dagegen über diesen Zeitraum hinaus an und kann der DISPUTE-Inhaber dies nachvollziehbar, durch Vorlage entsprechender Nachweise gegenüber DENIC, darlegen, so kann der DISPUTE-Eintrag auf gesonderten Antrag verlängert werden. Andernfalls läuft er ohne besondere Vorankündigung nach der Jahresfrist aus, und die Domain kann dann wieder auf Dritte übertragen werden.

Stefanie Welters

Manager Policy Communications & Public Affairs - DENIC eG