Bisweilen geschieht es aus purer Unwissenheit, bisweilen steckt aber auch einfach Nachlässigkeit dahinter. Weil vermeintlich die Zeit drängt und deshalb die möglichen Konsequenzen nicht richtig bedacht werden. Stattdessen fix die Wunschdomain registrieren lassen, damit der Webauftritt schnell online geht – und ehe jemand Drittes sie einem vor der Nase wegschnappen kann. Geschafft, jetzt kann nichts mehr schiefgehen. Oder?
Wie man’s nimmt. Denn gar nicht so selten kommt es vor, dass die Domain des örtlichen Sportclubs nicht etwa auf den Verein selbst registriert wird. Sondern auf dessen Vorsitzenden oder auch den ehrenamtlichen Webmaster, der sich netterweise schon immer um die digitalen Vereinsangelegenheiten gekümmert hat – weil es so schön praktisch ist, wenn jemand sich auskennt und die leidigen Formalitäten erledigt. Ebenso wenig ausgemacht ist es, dass die Domain des aufstrebenden Start-Ups tatsächlich auf das Unternehmen an sich eingetragen wird. Sondern stattdessen vielleicht auf den Namen nur eines von mehreren Teilhabern – oder gar auf die Web-Agentur, die als Dienstleister mit der Erstellung der digitalen Firmenpräsenz beauftragt wurde.
Rechte beachten – Fallstricke vermeiden
Alles halb so schlimm? Kommt ganz darauf an. Wehe nämlich, wenn es irgendwann Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Parteien gibt – der Verein mit seinem Vorsitzenden aneinandergerät, die Teilhaber der Firma sich miteinander überwerfen. Oder ein anderer Dienstleister mit dem neuen Webauftritt der Organisation beauftragt werden soll, der bisherige sich aber querstellt: Dann gehen auch mit Blick auf die betroffenen Domains oft genug die Probleme los. Weil dann zählt, wer über die Domain verfügen kann.
Rechtlich gibt es da kein Vertun: Als „die an der Domain materiell berechtigte Person“ gilt, wer im Domainregister als Inhaber verzeichnet ist – und somit bei der Registrierungsstelle als Vertragspartner geführt wird.
Umso wichtiger also, bloß nicht zu lax vorzugehen bei der Domainregistrierung und von vornherein genau hinzuschauen: also dem mit der Ausführung Beauftragten klare schriftliche Weisungen erteilen, wer als Domaininhaber einzutragen ist, und die weisungsgemäße Durchführung umgehend überprüfen. Nur so läuft man gar nicht erst Gefahr, dass es irgendwann ein böses Erwachen gibt.
Wer sollte Domaininhaber sein?
Zurzeit sind bei DENIC mehr als 17,7 Millionen Domains mit .de-Endung registriert, die sich auf etwa 6,5 Millionen Inhaber verteilen. Soweit sich dies feststellen lässt, entfallen davon rund 40 Prozent auf Organisationen und rund 60 Prozent auf Privatpersonen.
Welchen Anteil daran Domains haben, die als potenziell schwierig zu betrachten sind – schwierig im Sinne der Domaininhaberschaft, wie sie in diesem Artikel beschrieben wird? Das kann DENIC nicht valide einschätzen. Aus dem betrieblichen Alltag ist uns aber sehr wohl bekannt, dass solche Fälle immer wieder auftreten.
Um gar nicht erst in solch eine missliche Situation zu geraten, lautet daher die klare Empfehlung:
Wer als Inhaber eingetragen wird, sollte sich danach richten, ob eine Domain für geschäftliche oder private Zwecke registriert wird.
- Bei der Registrierung für ein Unternehmen (eine Gesellschaft, einen Verein oder eine Personengesellschaft) sollte sichergestellt werden, dass die Domain auf den Namen des Unternehmens selbst – also die juristische Person mit vollständiger Firmierung einschließlich dem Rechtsformzusatz – registriert wird. Es ist äußerst wichtig, dass die Domain in diesem Fall nicht auf den Namen einer natürlichen Person wie etwa einen Mitarbeiter des Unternehmens registriert wird, der nicht identisch mit dem Rechteinhaber ist. Eine solche Registrierung könnte zu einer künftigen Abhängigkeit von einer unbeteiligten Partei und damit zu Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Nutzung der Domain führen.
- Bei der Registrierung einer Domain als Einzelunternehmer oder als Selbständiger sollte die Domain dagegen auf den Namen des Geschäftsinhabers registriert werden.
- Bei der Registrierung für den persönlichen Gebrauch sollte die Domain ebenfalls auf den eigenen Namen der entsprechenden natürlichen Person registriert werden.