POLICY ERKLÄRT | Schuldenregulierung im Insolvenzfall – Warum der Wert von Domains nicht unterschätzt werden sollte

POLICY ERKLÄRT | Schuldenregulierung im Insolvenzfall – Warum der Wert von Domains nicht unterschätzt werden sollte

Schwächelt die Wirtschaft, nimmt in aller Regel auch die Zahl der Insolvenzen zu. Domains können dann oft den Wert eines Unternehmens steigern – und notfalls einen Beitrag zur Entschuldung leisten.

Vermögenswerte identifizieren: Ansprüche aus Domainverträgen zählen dazu

Muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, so geht es nach der Insolvenzordnung (InsO) darum, die Liquidität des Schuldners zügig zu erhöhen, um berechtigte Forderungen von Gläubigern zu befriedigen.

Neben der baldigen Monetarisierung physischer Vermögensgegenstände versuchen Insolvenzverwalter dann in aller Regel, rasch Einsparungen zu erzielen, indem sie laufende Verbindlichkeiten so weit wie möglich reduzieren. So kommt es nach der Sichtung von Registrarrechnungen immer wieder vor, dass unbedacht auch bestehende Domainverträge des insolventen Unternehmens kurzerhand beendet werden.

Damit werden jedoch möglicherweise Risiken eingegangen oder Chancen vertan.

Vorschnelles Löschen kann sich rächen

Besteht das erklärte Ziel des Insolvenzverfahrens nicht ausdrücklich in einer Abwicklung, birgt die Löschung der Unternehmens-Domain(s) Risiken, weil sie einen unmittelbaren nachteiligen Einfluss auf das Geschäft des Schuldners (Online-Shop o. ä.) haben kann. Einmal gelöschte, womöglich langjährig etablierte Domains zurückzuerlangen kann sich zudem als schwierig bis nahezu aussichtslos herausstellen – es sei denn, es können entsprechende Namens- oder Kennzeichenrechte geltend gemacht werden.

Andernfalls ist es nicht unwahrscheinlich, dass im Sekundärmarkt tätige Domainhändler auf diese Domains aufmerksam werden. Sie beobachten, welche Domains durch Löschung freiwerden und registrieren sie mit dem Ziel auf sich, sie möglichst gewinnbringend im freien Markt anzubieten. Ihr bevorzugtes Investitionsobjekt: Domains, die bis in die jüngere Vergangenheit auf Websites mit regelmäßigem Traffic, also hohen Besucherzahlen, und einem guten Suchmaschinenranking führten.

Handelt es sich dann nicht um namens- oder kennzeichenrechtlich geschützte Domains, hat der vormalige Domaininhaber das Nachsehen – sofern der Insolvenzverwalter den Lapsus nicht rechtzeitig bemerkt und den Löschauftrag innerhalb der sogenannten Redemption Grace Period, einer von DENIC eingerichteten 30-tägigen Karenzfrist, rückgängig macht.

Im Fall einer angestrebten Liquidierung wiederum verbinden sich mit Unternehmens-Domains Chancen, weil sie oftmals einen Beitrag zur Entschuldung leisten könnten. Denn den vergleichsweise niedrigen Registrierungskosten einzelner Domains oder ganzer Domain-Portfolios steht nicht selten ein weitaus höherer potenzieller Verkaufserlös gegenüber. Dieser ergibt sich aus dem Marktwert im Zusammenspiel aus Angebot und Nachfrage.  

Statt vorschnell bestehende Domainverträge zu kündigen, kann es somit sinnvoll sein, zunächst den Wert dieser Domains zu prüfen und unter Umständen, nach sorgfältiger Abwägung, ihre Verwertung in Betracht zu ziehen oder gerade auszuschließen.

Sinngemäß dasselbe gilt selbstverständlich auch im Fall von Verbraucherinsolvenzen.

Inhaberauskünfte an Insolvenzverwalter: Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind

Insolvenzverwaltern über das Vermögen eines (mutmaßlichen) Domaininhabers kann DENIC Auskunft darüber geben, ob der jeweilige Insolvenzschuldner tatsächlich Inhaber der betreffenden Domain(s) ist.

Damit DENIC Anfragen von Insolvenzverwaltern im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen beantworten kann, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Spezielles Antragsformular für Insolvenzverwalter
  • Bestellungsurkunde nach §56 InsO (elektronisch)
  • Voraussetzung für die Erteilung einer Inhaberauskunft durch DENIC ist, dass Domaininhaber und insolvente Person (juristisch oder natürlich) aus der Bestellungsurkunde übereinstimmen.

    Ist/sind die angefragte(n) Domain(s) auf aktuelle oder vormalige Geschäftsführer (als natürliche Person) registriert, so müssten sie zunächst der Insolvenzmasse des betroffenen Unternehmens zugeführt werden.

    Stefanie Welters

    Manager Policy Communications & Public Affairs - DENIC eG