Es kann etliche gute Gründe geben, warum eine Website von jemand anderem betrieben wird als dem Inhaber der Domain, über die sich die Seite aufrufen lässt. Gründe, die vielfach einleuchten und völlig legitim sind. Manche können aber auch Probleme bergen.
Das Impressum – Baustein von Transparenz und digitaler Verantwortlichkeit
Wer im Internet öffentlich Inhalte bereitstellt – sei es über eine Website, ein Profil in sozialen Medien, auf Plattformen wie Online-Marktplätzen oder auch einem Blog –, trägt rechtlich die Verantwortung dafür, ganz gleich, ob es sich dabei um ein privates oder um ein kommerzielles Angebot handelt.
Damit jederzeit transparent und nachvollziehbar ist, wer speziell hinter bestimmten „geschäftsmäßigen digitalen Diensten“ steht, hat der Gesetzgeber in Deutschland die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung und damit zum Führen eines Impressums geschaffen, das den Anbieter solcher Inhalte identifiziert.
Nur bedingte Aussagekraft: Impressumsabgleich mit Registrierungsdaten von Domains
Bewusstsein und digitale Kompetenzen von Verbrauchern im Internet zu stärken, ist das Ziel verschiedenster Stellen, von Medienanstalten und Verbraucherschützern bis hin zur Polizeilichen Kriminalprävention von Bund und Ländern. Regelmäßig sensibilisieren sie Nutzer dafür, ihnen unbekannten Online-Angeboten nicht vorbehaltlos zu vertrauen, sondern diese gründlich zu prüfen, bevor sie dort Waren bestellen oder persönliche Daten eingeben. Dazu gehört auch sich zu vergewissern, ob ein Impressum vorhanden und die darin enthaltenen Angaben einerseits vollständig und korrekt sind, andererseits aber nicht missbräuchlich die Identität eines anderen Anbieters verwenden.
Dieselben Stellen empfehlen Nutzern häufig auch, die Angaben zum Betreiber im Impressum einer Website mit den bei der jeweils zuständigen Top-Level-Domain-Registrierungsstelle (wie DENIC) hinterlegten Inhaberdaten der Domain abzugleichen, unter der das betreffende Angebot online erreichbar ist. Allerdings erlauben die geltenden Datenschutzbestimmungen es nicht, personenbezogene Daten öffentlich zugänglich zu machen. D. h., Online-Auskunftsdienste wie der DENIC-whois dürfen zwar die Inhaberdaten von juristischen Personen (also von Unternehmen, Institutionen oder sonstigen Organisationen) ausgeben, nicht aber diejenigen von natürlichen Personen, die eine Domain registriert haben.
In der Praxis trifft ein solcher Datenabgleich somit nicht nur auf gesetzliche Einschränkungen. Er ist auch nur begrenzt zielführend.
Impressumsangaben und Domaindaten sind verschieden? – Nicht gleich ein Anlass zur Sorge
Gesetzt aber nun den Fall, die Inhaberdaten einer Domain sind über den whois-Dienst öffentlich einsehbar (wie also bei juristischen Personen): Lässt ihr Vergleich mit den Betreiberangaben im Impressum einer darüber erreichbaren Website dann nicht eindeutige Rückschlüsse darauf zu, wie seriös ein Online-Angebot ist? Ganz klar nein.
Auch die Seriosität eines Webangebots, bei dem die Daten nicht übereinstimmen, ist keineswegs zwangsläufig fraglich.
Denn anders, als oft fälschlich angenommen, gibt es keine Verpflichtung, dass Domaininhaber und Webseitenbetreiber ein und dieselbe Person zu sein haben. Von Fall zu Fall kann es sogar gute und legitime Gründe dafür geben, dass sie es nicht sind – und trotzdem seriös.
Webseitenbetreiber und Domaininhaber – Warum sie nicht identisch sein müssen
Domaininhaber sind Personen oder Organisationen, die ein vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Domain erworben haben und deshalb über sie im eigenen Sinne frei verfügen können. D. h., der Inhaber kann die Domain wahlweise selbst nutzen, um darunter eine Website mit von ihm bestimmten Inhalten zu betreiben oder E-Mails darüber zu versenden und empfangen. Er kann die Domain aber auch anderen Personen für solche Zwecke überlassen (vermieten) oder sie sogar ganz an andere Personen übertragen (veräußern).
Webseitenbetreiber wiederum verknüpfen eine bestimmte Domain mit einer Website und stellen darüber Inhalte bereit, für die sie verantwortlich sind. Webseitenbetreiber kann der Domaininhaber selbst sein – aber auch eine andere Person oder Organisation, der er die Domain überlässt oder die er damit beauftragt, eine Website unter der betreffenden Domain zu betreiben.
Pro und Contra: Personalunion Domaininhaber/Webseitenbetreiber
Wann kann es nun aber beispielsweise sinnvoll sein, dass Domaininhaber und Webseitenbetreiber verschiedene Personen sind? Und wann eher nicht?
In der Praxis sind etwa Domains von Einrichtungen der öffentlichen Hand häufig nicht auf die jeweilige Einrichtung selbst, sondern auf technische Dienstleister registriert, die als Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) im Auftrag diverser Verwaltungsbehörden agieren und Teile oder das gesamte digitale Ökosystem der öffentlichen Verwaltung technisch betreiben und gegen Angriffe absichern. Während im Impressum der Website als Anbieter also etwa ein Ministerium in Berlin angegeben ist, kann die Domain, die auf diese Website führt, beispielsweise – völlig legitim – auf eine AöR in Bayern registriert sein, die dafür sorgt, dass die Website stabil läuft und technische Schnittstellen etwa zu Antragsformularen für Förderhilfen oder die Einreichung von Petitionen zuverlässig funktionieren.
Oder Sportverbände registrieren Domains auf sich, übertragen die Abwicklung von Transaktionen über Online-Shops mit Merchandising-Artikeln dahinter aber an Untergesellschaften oder Auftrags-Dienstleister anderen Namens, die dann, meist auch unter anderer Postadresse, rechtlich korrekt als verantwortliche Betreiber der Shops im Impressum der betreffenden Websites stehen.
Stimmen Webseitenbetreiber und Domaininhaber nicht überein, so kann dies im Einzelfall allerdings auch problematisch sein: Wird eine Domain beispielsweise durch einen Dritten registriert und richtet dieser Dritte missbräuchlich, ohne Wissen und Zustimmung einer anderen Person, darunter eine Website in deren Namen ein, so kann dies einerseits Besucher der betreffenden Website täuschen, andererseits jedoch auch den vermeintlichen Webseitenbetreiber in die Bredouille bringen. Etwa, wenn über die Website Rechtsverstöße begangen werden, für die er in Haftung genommen werden soll, weil er im Impressum steht.
FAZIT
Die Angaben im Impressum einer Website und die Registrierungsdaten von Domains erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Es gibt eine Vielzahl guter und legitimer Gründe, warum Domaininhaber und Webseitenbetreiber im Einzelfall nicht ein und dieselbe Person sind.
Der Impressumsabgleich einer Website mit den Inhaberdaten einer darauf verweisenden Domain kann immer nur einer unter vielen Bausteinen sein, um die Seriosität eines Webangebots zu prüfen – in keinem Fall aber alleiniger Beurteilungsmaßstab dafür.